Sülztalböcke Immekeppel
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Beitragsordnung.

Die nachfolgende Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Vereinssatzung, regelt aber in Anlehnung der §§ 7–10 der Satzung detailliert die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder,  in welchen zeitlichen Abständen der Beitrag zu zahlen ist, wie der Beitrag vom Verein beschlossen wird und in welcher Zahlungsform er zu begleichen ist. Weitere Themen, wie Gebühren, Umlage & Datenverarbeitung sind ebenfalls Bestandteil dieser Ordnung.


Die Kalkulation der Mitgliederbeiträge basiert auf den finanziellen Bedürfnissen des Vereins und berücksichtigt alle laufenden Kosten sowie geplante Investitionen. Dabei ist es wichtig, dass die  Beiträge für die Mitglieder angemessen bleiben.


Die Beitragsordnung  ist für alle Mitglieder verbindlich.



§ 1  Beschlüsse


(1)  Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe der Beiträge, die Aufnahmegebühr 

       und Umlagen.
(2) Der Vorstand legt Mahn- und sonstige Gebühren fest.
(3) Die festgesetzten Beiträge werden zum 1. Januar des folgenden Jahres erhoben, 

       in dem der Beschluss gefasst wurde.
(4) Der Beitrag wird einmal im Voraus fällig, und zwar immer zum 01. März.


§ 2 Beiträge


(1)  Mitgliedsbeiträge stellen kein Entgelt für ein bestimmtes Leistungsangebot dar. 

       Sie dienen allein dem satzungsgemäßen Vereinszweck und sind an keine 

       Gegenleistung gekoppelt.
(2) Beitragseinnahmen sind eine wesentliche Grundlage für die finanzielle 

       Ausstattung eines Vereins. Der Verein ist darauf angewiesen, dass alle Mitglieder 

       ihre Beiträge pünktlich und in vollem Umfang bezahlen. Nur so kann er seine 

       satzungsgemäßen Aufgaben gegenüber den Mitgliedern erfüllen.
(3) Jedes  Mitglied ist verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag  zu entrichten.
(4) Die Beitragspflicht beginnt mit dem Eintritt in den Verein und endet mit dem Austritt.
(5) Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgebend.
(6) Die Mitgliedsbeiträge betragen jährlich:

       • Einzelmitglied: 36 €
       • Jugendliche Erwachsene erhalten ohne gesonderten Nachweis eine Beitragsermäßigung 

          in Höhe von 50 % bis längstens zur Vollendung des 21. Lebensjahres.
       • Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sind von der Beitragszahlung befreit.

          Der erste Beitragseinzug erfolgt dann erstmalig im Folgejahr der Vollendung 

         des 16. Lebensjahres.


§ 3 Fälligkeit und Zahlungsweise

(1)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist einmal jährlich im Voraus fällig, und zwar immer zum 01. März.
(3) Der Beitrag ist per SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren zu bezahlen.
(4) Andere Zahlungsweisen sind unzulässig, außer, ein Mitglied tritt im Laufe 

        eines Geschäftsjahres ein. Dann ist 1/12 des Mitgliedsbeitrages für jeden 

        Monat in diesem Geschäftsjahr als Mitgliedsbeitrag festzulegen.
(5) Das Vereinskonto wird bei der VR Bank eG Bergisch Gladbach-Leverkusen geführt


       • IBAN: DE71 3706 2600 0402 6600 15
       • BIC: GENODED1PAF
       • Gläubiger-ID: DE10ZZZ00000030441


(6) Das Mitglied hat für die pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren 

       und Umlagen Sorge zu tragen.
(7) Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen müssen bis zum 01. März auf 

       dem Konto des Vereins eingegangen sein (Rechtzeitigkeit der Zahlung).
(8) Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, 

       befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug.
(9) Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des 

        Beitrages / der Gebühren / der Umlage keine Deckung auf, so haftet das 

        Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der 

        Beitragseinziehung sowie eventuelle Rücklastschriften entstehende Kosten.
(10) Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das 

         Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.
(11) Der Vorstand entscheidet über das Verfahren, wie Mitgliedsbeiträge, 

        Aufnahmegebühren und sonstige Zahlungen an den Verein zu leisten 

        sind. Dabei steht es ihm frei, sich für das Lastschriftverfahren, Zahlung 

        auf Rechnung oder einen Dienstleistungsanbieter für Zahlungsverkehr 

        oder eCommerce nach Stand der Technik zu entscheiden.
(12) Der Vorstand ist berechtigt, das Verfahren nach Ankündigung auf einer 

        Mitgliederversammlung zu ändern oder den Dienstleister zu wechseln. 

        Das gewählte Verfahren gilt dann grundsätzlich für alle Mitglieder.


§ 4 Beitragsbefreiung/-ermäßigung und Stundung

(1)  Schwerbehinderte Menschen sind von der Beitragszahlung befreit.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
(3) Der Vorstand ist ermächtigt, in begründeten Härtefällen Beiträge auf Antrag 

       zu erlassen,  zu ermäßigen oder zu stunden.
(4) Ein Anspruch auf Befreiung, Ermäßigung oder Stundung besteht nicht.


§ 5 Mahngebühren, Rücklastschriftkosten, Porto, Sonstige Gebühren

(1)  Mahn- Bearbeitungs- und sonstige Gebühren werden vom Vorstand festgelegt.
(2) Bei Zahlungsverzug wird ab der zweiten Mahnung eine Mahngebühr von 5,00 € je 

       Mahnung erhoben.
(3) Je Rücklastschrift, die nicht der Verein zu verschulden hat (z.B. nicht gemeldete 

       Änderungen der Bankverbindung; Nichteinlösung mangels Deckung; unbegründeter 

       Widerspruch usw.), trägt das Mitglied die Kosten, die die Bank des Vereins diesem 

       für die Rücklastschrift in Rechnung stellt.
(4) Bei Versand einer schriftlichen Mahnung als Einwurf-Einschreiben werden die 

       anfallenden Portokosten zuzüglich einer Mahngebühr von 5,00 € in Rechnung gestellt.
(5) Rückständige Beiträge werden eingeklagt. Wird ein gerichtlicher Mahnbescheid 

       beantragt, werden die Gerichtskosten zuzüglich einer Mahngebühr von 5,00 € in 

       Rechnung gestellt.
(6) Auf Antrag kann der Vorstand Mahn- und Rücklastschriftgebühren ganz oder teilweise 

       erlassen.


§ 6 Sperrung von Vereinsangeboten bei Zahlungsverzug

(1)  Mitglieder mit Beitragsrückständen von mehr als drei Monaten können bis 

       zum Ausgleich der Rückstände vorübergehend von der Teilnahme an 

       Vereinsangeboten ausgeschlossen werden.

(2) Der Vorstand entscheidet hierüber im Einzelfall.
(3) Die Maßnahme ist nur zulässig, sofern sie auf einer entsprechenden 

       Satzungsgrundlage beruht.



§ 7 Austritt


(1)  Der Austritt aus dem Verein ergibt sich aus § 9 der Vereinssatzung.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(3) Den Austritt kann ein Mitglied nur zum Jahresende, bis spätestens eine Woche vorher 

       schriftlich erklären. Der Austritt wird erst bestätigt, wenn das Mitglied allen 

       Verpflichtungen nachgekommen ist. Der Vorstand entscheidet hierüber im Einzelfall.
(4) Bei Nichteinhalten der Kündigungsfrist verlängert sich die Mitgliedschaft um ein weiteres Jahr.
(5) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.



§ 8 SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren


(1)  Für den Beitragseinzug wird das SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren genutzt.
(2) Die Gläubiger-Identifikationsnummer wurde von der Deutschen Bundesbank zugeteilt
(3) Eine Inkasso-Vereinbarung mit der Hausbank ist abgeschlossen.
(4) Jeder SEPA-Lastschrifteinzug wird im Voraus angekündigt und ist durch die 

       Mandats-Referenz MR000XXX (identisch mit der Mitgliedsnummer) und der 

       Gläubiger-Identifikationsnummer DE10 ZZZ 00000030441 gekennzeichnet.
(5) Der Tag, an dem der Einzug erfolgt, wird angegeben. Fällt dieser nicht auf einen 

       Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauffolgenden Bankarbeitstag.
(6) Zahlungspflichtige Mitglieder haben den Verein per SEPA-Mandat ermächtigt, 

       Beiträge von ihrem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich haben sie ihr 

       Kreditinstitut angewiesen, die vom Verein auf ihr Konto gezogenen Lastschriften 

       einzulösen.
(7) Mitglieder können innerhalb von 8 Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, 

       die Erstattung des belasteten Beitrages verlangen. Es gelten dabei die mit ihrem 

       Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.
(8) Bei sonstigen Zahlungseinzügen wird auf die Vorabanzeige der Lastschriftbelastung 

       verzichtet.



§ 9 Datenschutz


(1)  Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen 

       der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
(2) Die Daten beitragspflichtiger Mitglieder werden ausschließlich für die 

       Beitragsverwaltung, den Ticketkauf sowie die Abrechnung kostenpflichtiger Aktivitäten 

       genutzt.
(3) Zum Zweck der Beitragsverwaltung und der Abwicklung des Zahlungsverkehrs 

       wird das Softwareprodukt „BankingManager“ genutzt.
(4) Genutzte Daten bei der Verwaltung Zahlungspflichtiger/Zahlungsempfänger


       • Name des Zahlungspflichtigen
       • IBAN des Zahlungspflichtigen
       • BIC des Zahlungspflichtigen

(5) Genutzte Daten bei der Verwaltung der Lastschriftmandate


       • Bezeichnung: Bezeichnung des Mandats
       • Referenz: Eindeutige Mandatsreferenz des Lastschriftmandats
       • Zahler / Konto: Name und Kontonummer des Zahlers (Zahlungspflichtigen)
       • Lastschrift Art: Art der Lastschrift, auf die sich das Lastschriftmandat bezieht
       • Mandatsdatum: Ausstellungsdatum des Lastschriftmandats
       • Sequenz: Sequenztyp der Lastschrift, auf die sich das Lastschriftmandat bezieht
       • Status: Status des Lastschriftmandats
       • Gläubiger-ID: Gläubiger-Identifikation des Lastschrifteinreichers


(6) Mit Ausscheiden aus dem Verein werden personenbezogene Daten in der Software 

       unverzüglich gelöscht.
(7) Eine Weiterleitung personenbezogener Daten an Dritte zum Zwecke des 

       Beitragseinzugs findet nicht statt.



§ 10 Transparenz


(1)  Die Beitragsordnung wird auf der Internetseite des Klubs  veröffentlicht. Kommt 

       es zu Änderungen der Beitragsordnung wird analog verfahren.
(2) Die aktuelle Beitragsordnung ist zusätzlich als PDF-Dokument im 

       Download-Center hinterlegt und kann heruntergeladen werden. Sie ist Bestandteil 

       der Beitrittserklärung und für jedes Mitglied verbindlich.



§ 11 Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 20.05.2009 beschlossen 

und in Kraft gesetzt.