Sülztalböcke Immekeppel
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Gründungssatzung.

I. Allgemeine Bestimmungen


§ 1  Name, Sitz und Rechtsform


1.  Der Club führt den Namen “Sülztalböcke Immekeppel"
2. Der Club hat seinen Sitz in 51491 Overath-Immekeppel
3. Als Clublokal und Anlaufstelle für die Mitglieder wird die "Sportklause", Wilhelm-Heidkamp-Straße 10, 51491 Overath-Immekeppel bestimmt.
4. Der Club ist ein nichtwirtschaftlicher Verein im Sinne des § 21 BGB



§ 2 Ziel und Zweck des Clubs


1. Ziel des Clubs ist die friedliche Unterstützung des 1. FC. Köln e.V. Hierzu haben sich alle Mitglieder von der Gewaltanwendung zu distanzieren.

2. Zweck dieses Clubs ist die Förderung der Mitglieder durch Reservierung und Bezug verbilligter Eintritts-/Dauerkarten sowie Fanartikel. Darüber hinaus werden gemeinsame Spielbesuche oder Besuche anderer Veranstaltungen organisiert.


§ 3 Geschäftsjahr


1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


II. Mitgliedschaft


§ 4 Mitglieder


1.  Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern
2. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein, den 1. FC Köln e.V. und den Fußballsport im allgemeinen erworben haben. Die Ernennung muss durch den Vorstand erfolgen.


§ 5 Aufnahme


1. Jeder kann Mitglied werden.
2. Die Aufnahme erfolgt für mindestens 1 Jahr.
3. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
4. Die Aufnahme in den Club erfolgt nur mittels schriftlichem Aufnahmeantrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung ist die Entscheidung dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages besteht keine Verpflichtung zur Bekanntgabe der Gründe.

5. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Satzung und der Ordnung des Clubs.
6. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme in die Mitgliederliste.



§ 6 Rechte der Mitglieder


1.  Alle Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der Satzung am Clubleben teilzunehmen.
2. Ab Vollendung des 16. Lebensjahres haben sie Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.
3. Ab Vollendung des 18. Lebensjahres sind sie wählbar.


§ 7 Pflichten der Mitglieder


1.  Die Mitglieder verpflichten sich, das Ansehen des 1. FC Köln 01/07 e.V. zu wahren
2. Die Mitglieder verpflichten sich darüber hinaus, den durch die Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeitrag zu entrichten.


§ 8 Mitgliedsbeiträge


1.  Der jeweilige Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Minderjährige bis 16 Jahre und Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
3. Der Mitgliedsbeitrag ist grundsätzlich für 1 Jahr im Voraus mittels Einzugsermächtigung zu entrichten. Andere Zahlungsweisen sind unzulässig, außer, ein Mitglied tritt im Laufe eines Geschäftsjahres ein. Dann ist 1/12 des Mitgliedsbeitrages für jeden Monat in diesem Geschäftsjahr als Mitgliedsbeitrag festzulegen.
4. Der Einzug der Mitgliedsbeiträge erfolgt jeweils jährlich zum 01.03. eines jeden Jahres.
chtung zur Bekanntgabe der Gründe.
5. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Satzung und der Ordnung des Clubs.
6. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme in die Mitgliederliste.


§ 9 Austritt, Ausschluss und Erlöschen der Mitgliedschaft


1.  Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Den Austritt aus dem Club kann ein Mitglied nur zum Jahresende, bis spätestens 1 Woche vorher schriftlich erklären. Der Austritt wird erst bestätigt, wenn das Mitglied allen Verpflichtungen nachgekommen ist.
3. Der Ausschluss aus dem Club erfolgt durch den Vorstand


  • bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Clubs
  • bei groben Verstößen gegen die Clubsatzung
  • bei vereinsschädigendem Verhalte


4. Ab Beginn des Ausschlussverfahrens ruhen alle Funktionen und Rechte des Betroffenen.
5. Der Betroffene kann gegen den Ausschlussbescheid innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der schriftlichen Begründung Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss an den 1. Vorsitzenden erfolgen. Dieser hat innerhalb von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Die Aufhebung des Ausschlusses kann nur mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen. Macht das Mitglied vom Recht des Einspruchs innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.



III.     Organe


§ 10 Organe


1.  Der Club besteht aus folgenden Organen:


  • der Mitgliederversammlung
  • dem Vorstand.

2. Die Mitarbeit in den Organen erfolgt ehrenamtlich.
3. Die Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig.
4. Die getroffenen Beschlüsse der Sitzung aller Organe sind in einer Niederschrift festzuhalten.


§ 11 Mitgliederversammlung


1.  Die Mitgliederversammlung ist das oberste Cluborgan.
2. Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Geschäftsjahr stattfinden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden entweder durch

 

  • Zusendung einer schriftlichen Einladung an jedes Mitglied,
  • Aushang
  • Nutzung elektronischer Medien wie E-Mail, SMS oder ähnliches
  • Bekanntmachung auf der Internetseite.


Anträge/Ergänzungen zur Tagesordnung sind mindestens 3 Wochen vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen.


3.  Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:


  • die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
  • die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
  • die Entlastung des Vorstandes
  • die Wahl des Vorstandes nach Ablauf der Amtszeit
  • die Festlegung der Mitgliedsbeiträge
  • die Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
  • den Erlass und Änderung der Vereinssatzung.


4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und wird vom Vorstand geleitet. Zu einer Versammlung nicht erschienene Mitglieder sind den dort gefassten Beschlüssen einspruchslos unterworfen.
5. Die Beschlussfassung in der Versammlung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für einen Beschluss über die Zweckänderung und die Entlastung des Vorstandes; hier ist jeweils eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.


§ 12 Vorstand


1.  Dem Vorstand gehören an:


  • ein 1. Vorsitzender
  • ein Kassenwart
  • ein Schriftführer und Stellvertreter
  • zwei Projektverantwortliche


2.  Dem Vorstand obliegen folgende Aufgaben:


  • Der 1. Vorsitzende leitet den Club und vertritt ihn nach innen und aussen. Er ist zuständig für die Einberufung von Vorstands- und Mitgliederversammlungen.
  • Der Kassenwart ist für die treuhänderische Führung der Clubkasse verantwortlich. Dazu gehört der Einzug der Mitgliedsbeiträge sowie die Verwaltung und Anlage des Clubvermögens.
  • Der Schriftführer ist zuständig für die Protokollführung anlässlich der Vorstands- und Mitgliederversammlungen, des sonstigen Schriftverkehrs sowie für die Aktualisierung und Pflege des Internet-Auftrittes.
  • Die Projektverantwortlichen organisieren die Eintrittskarten- und Fan-Artikel-Bestellungen, die Organisation interner Clubveranstaltungen sowie die Organisation von Heim- und Auswärtsspielbesuchen.


3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
4. Entscheidungen, die der Vorstand zu treffen hat, sind mehrheitlich zu treffen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des 1. Vorsitzenden entscheidend.
5. Zwei Rechnungs- und Kassenprüfer werden jährlich durch einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt.


§ 13 Haftungsausschluss


1. Der Club haftet nicht für Schäden oder Verlust, die Mitglieder bei der Ausübung der Mitgliedschaft des Clubs erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch eine Versicherung gedeckt sind. § 276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.


§ 14 Auflösung des Clubs


1. Der Club wird aufgelöst, wenn in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung, bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Mitglieder des Clubs, die Auflösung mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen beschlossen wird.
2. Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so muss eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Sie entscheidet mit Dreiviertelmehrheit über die Auflösung.


§ 15 Unwirksamkeit von Teilen dieser Satzung


1. Bei Unwirksamkeit von Teilen der in der Satzung enthaltenen Bestimmungen, bleibt der übrige Teil der Satzung voll wirksam.


§ 16 Inkrafttreten der Satzung und Zusatz


1. Diese Satzung tritt nach Abstimmung auf der Mitgliederversammlung bei einer Zweidrittelmehrheit in Kraft. Änderungen, die vor der Abstimmung im Satzungstext jeweils mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden, werden vom Schriftführer festgehalten und sind gültig. Die endgültige Satzung ist auf der Internetseite zu veröffentlichen.


Die in der Gründungsversammlung gewählten Vorstandsmitglieder bestätigen mit Ihrer Unterschrift die Übereinstimmung dieser Satzung mit den in der Gründungsversammlung einstimmig gefassten Beschlüssen. Diese Satzung tritt durch Beschluss der Gründungsversammlung mit sofortiger Wirkung in Kraft.


51491 Overath, den 24.02.2003


Werner Hönen, Peter Brüsseler, Werner Wandersee, Harald Kahlenbach, Marco Schulze und Carsten Bosbach