Informationspflichten.
Unsere Pflichten nach Art. 13 DS-GVO
Wenn wir personenbezogene Daten direkt bei der betroffenen Person erheben, die Daten verarbeiten oder auch speichern, müssen wir die Person bereits zum Zeitpunkt der Erhebung davon in Kenntnis setzen. Über welches Medium (schriftlich oder elektronisch) die Information im Online- bzw. Offlinebereich jeweils zur Verfügung gestellt werden muss oder sollte, ist derzeit noch Thema zahlreicher Diskussionen. Der Inhalt jedoch ist verbindlich und muss präzise, transparent leicht verständlich und in leicht zugänglicher Form zur Verfügung stehen.
Unsere Pflichten nach Art. 14 DS-GVO
Auch wenn wir personenbezogene Daten verarbeiten oder auch speichern, die wir nicht direkt bei der betroffenen Person erhoben haben, unterliegen wir der Informationspflicht. Die mitzuteilenden Informationen sind nahezu gleich, jedoch müssen wir darüber hinaus Angaben zu den Quellen der Daten machen und darüber, ob diese öffentlich zugänglich sind.
Die Information muss in diesem Falle nicht sofort, sondern innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens aber nach einem Monat oder zum Zeitpunkt der ersten Kontaktaufnahme oder Weitergabe erfolgen.
Unsere Datenschutzerklärung vom 25.05.2018 ist so aufgebaut, dass sie gleichzeitig die Informationsverpflichtung nach Artikel 13 und 14 der DS-GVO erfüllt.