
Negativauskunft nach Art. 15 DS-GVO
Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO steht der betroffenen Person ein abgestuftes Auskunftsrecht zu. Zunächst kann sie von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden.
Ist dies der Fall, so hat die betroffene Person ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf weitere, in Art. 15 DSGVO genannte Informationen. Aber auch wenn keine Daten zu der anfragenden Person verarbeitet werden oder personenbezogene Daten unumkehrbar anonymisiert wurden, ist eine so genannte Negativauskunft zu erteilen.

"Falls unzustellbar, zurück an Absender“
Sülztalböcke Immekeppel, Kielsberg 8, 51491 Overath
Herrn
Max Mustermann
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Freitag, 25. Mai 2018
Ihr Antrag auf Auskunftserteilung nach Art. 15 DS-GVO
Sehr geehrter Herr Mustermann,
auf Ihren Antrag auf Auskunfterteilung teilen wir Ihnen mit, dass wir keine Sie betreffenden personenbezogenen Daten verarbeiten.
Vum Berjische Land ne janz hätzliche Jross.
Sülztalböcke Immekeppel
