§ 10 | Organe |
1. | Der Club besteht aus folgenden Organen: - der Mitgliederversammlung
- dem Vorstand.
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2. | Die Mitarbeit in den Organen erfolgt ehrenamtlich. |
3. | Die Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. |
4. | Die getroffenen Beschlüsse der Sitzung aller Organe sind in einer Niederschrift festzuhalten. |
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§ 11 | Mitgliederversammlung |
1. | Die Mitgliederversammlung ist das oberste Cluborgan. |
2. | Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Geschäftsjahr stattfinden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden entweder durch - Zusendung einer schriftlichen Einladung an jedes Mitglied,
- Aushang,
- Nutzung elektronischer Medien wie eMail, SMS oder ähnliches
- Bekanntmachung auf der Internetseit.
Anträge/Ergänzungen zur Tagesordnung sind mindestens 3 Wochen Neu: 1 Woche vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen. |
3. | Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für: - die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
- die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
- die Entlastung des Vorstandes
- die Wahl des Vorstandes nach Ablauf der Amtszeit
- die Festlegung der Mitgliedsbeiträge
- die Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
- den Erlass und Änderung der Vereinssatzung.
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4. | Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und wird vom Vorstand geleitet. Zu einer Versammlung nicht erschienene Mitglieder sind den dort gefassten Beschlüssen einspruchslos unterworfen. |
5. | Die Beschlussfassung in der Versammlung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für einen Beschluss über die Zweckänderung und die Entlastung des Vorstandes; hier ist jeweils eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. |
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§ 12 | Vorstand |
1. | Dem Vorstand gehören an: - ein 1. Vorsitzender
- ein Kassenwart
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allt: ein Schriftführer und Stellvertreter neu: ein Geschäftsführer - zwei Projektverantwortliche
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2. | Dem Vorstand obliegen folgende Aufgaben: - Der 1. Vorsitzende leitet den Club und vertritt ihn nach innen und aussen. Er ist zuständig für die Einberufung von Vorstands- und Mitgliederversammlungen.
- Der Kassenwart ist für die treuhänderische Führung der Clubkasse verantwortlich. Dazu gehört der Einzug der Mitgliedsbeiträge sowie die Verwaltung und Anlage des Clubvermögens.
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alt: Der Schriftführer Neu: Der Geschäftsführer ist zuständig für die Protokollführung anlässlich der Vorstands- und Mitgliederversammlungen, Neu: Aufbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Vorstandes, Erledigung des sonstigen Schriftverkehrs sowie für die Aktualisierung und Pflege des Internet-Auftrittes. - Die Projektverantwortlichen organisieren die Eintrittskarten- und Fan-Artikel-Bestellungen, die Organisation interner Clubveranstaltungen sowie die Organisation von Heim- und Auswärtsspielbesuchen.
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3. | Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. |
4. | Entscheidungen, die der Vorstand zu treffen hat, sind mehrheitlich zu treffen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des 1. Vorsitzenden entscheidend. |
5. | Zwei Rechnungs- und Kassenprüfer werden jährlich durch einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt. |
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§ 13 | Haftungsausschluss |
1. | Der Club haftet nicht für Schäden oder Verlust, die Mitglieder bei der Ausübung der Mitgliedschaft des Clubs erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch eine Versicherung gedeckt sind. § 276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. |
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§ 14 | Auflösung des Clubs |
1. | Der Club wird aufgelöst, wenn in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung, bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Mitglieder des Clubs, die Auflösung mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen beschlossen wird. |
2. | Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so muss eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Sie entscheidet mit Dreiviertelmehrheit über die Auflösung. |
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§ 15 | Unwirksamkeit von Teilen dieser Satzung |
1. | Bei Unwirksamkeit von Teilen der in der Satzung enthaltenen Bestimmungen, bleibt der übrige Teil der Satzung voll wirksam. |
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§ 16 | Inkrafttreten der Satzung und Zusatz |
1. | Diese Satzung tritt nach Abstimmung auf der Mitgliederversammlung bei einer Zweidrittelmehrheit in Kraft. Änderungen, die vor der Abstimmung im Satzungstext jeweils mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden, werden vom Schriftführer festgehalten und sind gültig. Die endgültige Satzung ist auf der Internetseite zu veröffentlichen. |